opencaselaw.ch

C3 18 35

g/ Schuldbetreibungsentscheid

Wallis · 2018-06-05 · Deutsch VS

Mit Urteil vom 02.12.2019 (5D_118/2018) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab. C3 18 35 URTEIL VOM 5. JUNI 2018 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Aaron Kronig, Gerichtsschreiber ad hoc in Sachen EINWOHNERGEMEINDE A _________, Beschwerdeführerin gegen X _________, Beschwerdegegnerin Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 16. Februar 2018

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

RVJ / ZWR 2018 265 Zivilrecht - Unterhaltsrecht - KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 5. Juni 2018, Einwohnergemeinde X. c. Y. - TCV C3 18 35 Kindesschutzmassnahmen: Tragung der Kosten durch die Eltern; Rückerstattungsanspruch des Gemeinwesens

- Als Unterhaltspflichtige tragen die Eltern die Kosten von Kindesschutzmassnahmen, auch jene einer behördlichen Unterbringung der Kinder. Soweit das Gemeinwesen solche bevorschusst, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes von Gesetzes wegen auf dieses über und es kann von den Eltern die erbrachten Leistungen mittels Zivil- klage zurückfordern (E. 3.2). Mesures de protection de l’enfant ; frais supportés par les parents ; prétention en restitution de la collectivité publique

- En tant qu’ils sont responsables de l’entretien de leurs enfants, les parents doivent assumer les frais engendrés par les mesures de protection, y compris ceux d’un placement décidé par l’autorité. Dans la mesure où la collectivité publique les a avancés, la prétention de l’enfant à l’entretien passe, de par la loi, à cette dernière qui peut exiger des parents, par le biais d’une action civile, le remboursement des prestations fournies (consid. 3.2).

Aus den Erwägungen

3.2 Die Einwohnergemeinde X. und Beschwerdeführerin hat die Kos- ten für die stationäre Fremdplatzierung von Z. im Kinderheim über- nommen und macht gegenüber der Mutter und Beschwerdegegnerin den Beitrag geltend, welchen die Eltern zu tragen haben. Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigne- ten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Sie kann in solchen Fällen unter ande- rem die Eltern und das Kind ermahnen oder ihnen bestimmte Weisun- gen für die Pflege, Erziehung und Ausbildung erteilen (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Die Kosten der Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB zum Unterhalt und sind von den Eltern zu tragen (Breitschmid, Basler Kommentar, 5. A., 2014, N. 22 zu Art. 276 ZGB; KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, N. 1.102; BGE 141 III 401 E. 4). Die Eltern bleiben als grundsätzlich Unterhaltsverpflichtete auch in der Verantwortung, die Unterbringungskosten zu tragen. Bei behördlicher Unterbringung gilt aber gegenüber Pflegeeltern bzw. einer sozialpädagogischen Einrichtung das Gemeinwesen als Auftrag-

266 RVJ / ZWR 2018 geber. Dieses kann gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB die Auslagen von den Eltern zurückfordern (Cantieni/Blum, Fachbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N. 15.108; Breitschmid, a.a.O., N. 10 zu Art. 289 ZGB). Der Eintritt des Gemeinwesens in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern hat den Charakter einer Legalzession (Breitschmid, a.a.O., N. 9 zu Art. 289 ZGB), d.h. der Unterhalts- anspruch des Kindes gegen den pflichtigen Elternteil geht im Umfang der geleisteten Beiträge von Gesetzes wegen mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Michel/Schlatter, Kurzkommentar ZGB, 2. A., 2018, N. 5 zu Art. 289 ZGB). Das Gemeinwesen macht einen Unterhaltsanspruch des Kindes gel- tend, der trotz Zession eine auf Zivilrecht beruhende Forderung bleibt (vgl. zum Ganzen Bundesgerichtsurteil 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E. 5.3). An der rechtlichen Natur des Anspruchs ändert sich nichts. Dieser gründet nach wie vor im Zivilrecht und ist in entsprechender Form, mithin durch Klage und nicht durch hoheitliche Verfügung gel- tend zu machen (BGE 106 II 287 E. 2a; Bundesgerichtsurteile 8C_501/2009 vom 23. September 2009 E. 4.2 und 5P.193/2003 vom

23. Juli 2003 E. 1.1.2, in: FamPra.ch 2003 S. 971; 5C.267/1998 vom

7. Juni 1999 E. 3a; 5C.201/1996 vom 2. Juni 1997). Der Umstand, dass die Gemeinde ihre Leistungen gestützt auf kantonales öffentli- ches Recht erbringt, ändert nichts an der rechtlichen Natur der durch gesetzliche Subrogation auf das Gemeinwesen übergegangenen For- derung. Unter diesem Gesichtspunkt kommt dem kantonalen Recht keine selbstständige Bedeutung zu. Im Verhältnis zu den die Unter- haltsbeiträge des Kindes schuldenden Eltern tritt das Gemeinwesen nicht als Inhaber der öffentlichen Gewalt, sondern als gewöhnlicher Gläubiger auf, ohne jegliche Verfügungsbefugnis (vgl. bereits erwähnte Bundesgerichtsurteile 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E. 5.3; 8C_501/2009 vom 23. September 2009 E. 4.3 und 5P.193/2003 vom 23. Juli 2003 E. 1.1.2). Wird der Anspruch des Gemeinwesens von den Eltern bestritten, ist er von diesem folglich mittels zivilrechtlicher Klage geltend zu machen (Michel/Schlatter, a.a.O, N. 5 zu Art. 289 ZGB).